Satzung des Familienverbandes Backe (Bake) e.V.

In der Fassung vom 19. Mai 2013

A. Allgemeine Bestimmungen

Name und Sitz
§ 1
Der Verband führt den Namen: „Familienverband Backe (Bake) e.V.“
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Zweck
§ 2
Der Verband bezweckt den Zusammenschluss aller Personen, die durch Geburt, Heirat oder nach den Regelungen der §§5 und 6 dem Geschlecht Backe angehören, zur Pflege gemeinsamer Angelegenheiten, wie Herbeiführen eines engeren Zusammenhaltes der Verbandsmitglieder und Vertretung der gemeinsamen Interessen des Geschlechts,

a) Erforschung und Fortführung der Familiengeschichte, des Stammbaumes und der Ahnentafel sowie Erhaltung und Erweiterung des Familienarchivs,
b) Abhaltung von Familientagen,
c) Beaufsichtigung und Verwaltung von Familienstiftungen.

Geschäftsjahr
§ 3
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Arten der Mitglieder
§ 4
Die Mitgliedschaft ist möglich als

a) ordentliches Mitglied,
b) Ehrenmitglied.


Ordentliche Mitglieder
§ 5
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:

  1. Personen, die durch Abstammung dem Waldeckischen Geschlechtangehören,
  2. Ehepartner und nicht ehelich verbundene Partner,sowie Hinterbliebene der Personen zu Ziffer 1,Adoptivkinder der Mitglieder zu Ziffer 1.

Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6
Die Mitgliedschaft nach §§ 5 und 6 wird für die zur Aufnahme berechtigte Person beim Vorsitzenden des Verbandes beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes (Familienrat) durch einstimmigen Beschluss. DieAufnahme gilt als erfolgt, wenn das eintretende Mitglied diese Satzung als für sichverbindlich anerkennt und die Aufnahmebescheinigung erhalten hat.

Verlust der Mitgliedschaft
§ 7
Die Mitgliedschaft nach $$ 5 und 6 erlischt

  1. mit dem Tode
  2. durch freiwilligen Austritt, der dem Familienrat schriftlich anzuzeigen ist. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Familienrat die schriftliche Anzeige zugeht, durch Ausschliessung, die durch einstimmigen Beschluss des Familienrats ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied
    a) sich einer entehrenden Handlung schuldig gemacht hat,
    b) trotz wiederholter Mahnung durch eingeschriebenen Brief drei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht entrichtet hat, soweit nicht die Voraussetzungen des § 12, Abs. 4 vorliegen.

Der Ausgeschlossene ist von dem Ausschluß durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.Ihm steht gegen den Beschluss des Familienrats die Berufung an den Familientagbinnen vier Wochen nach Empfang des Bescheides zu. Die Frist beginnt nur zulaufen, wenn der Bescheid einen Hinweis auf das Recht zur Berufung und dieAusschlussfrist enthält. Macht er vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, soerlischt die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Berufungsfrist. Die Entscheidung des Familientages wird dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. In diesem Falle erlischt die Mitgliedschaft mit den Ende des Tages, an dem dieser Brief zur Post gegeben wird. Der Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge; dagegen erlöschen mit dem Tage des Ausschlusses alle Ansprüche aus der bisherigen Mitgliedschaft an den Verband.

Ehrenmitglieder
§ 8
Nicht verwandte Personen, die die Zwecke des Verbandes besonders gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft beschliesst der Familientag auf Vorschlag des Familienrats.


B. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9
Jedes Mitglied verpflichtet sich

  1. nach seinen Kräften zur Erreichung des Zweckes des Verbandes beizutragen,
  2. die Familientage möglichst regelmässig zu besuchen,
  3. alle ihm vom Familienrat oder Familientag übertragenen und von ihm übernommenen Aufgaben in Angelegenheiten des Verbandes nach besten Kräften zu erledigen,
  4. zu Beginn des Geschäftsjahres den Jahresbeitrag an den Kassenwart abzuführen,
  5. die Geschäftsstelle sofort über alle familiengeschichtlichen Ereignisse, wie Geburts- und Todesfälle, Verlobungen, Hochzeiten, Wohnungswechsel, bestandene Examina, Berufsänderung usw. zu benachrichtigen,
  6. a) von seinem Besitz an typisch Backeschen Familienstücken, z.B. alten Urkunden, Briefen, Bildern (auch Zeichnungen und Fotos), besonders gravierten oder bemalten Tafelgeräten und signierten Büchern, dem Verband Kenntnis zu geben und dafür zu sorgen, daß sie gut erhalten bleiben,
    b) sie gegebenenfalls dem Archiv als Familienbesitz zu übereignen oder,
    c) soweit es sich um Gegenstände von höherem Sach- oder Erinnerungswert handelt, dem Verband das Vorkaufsrecht daran
    einzuräumen,
    d) geeignete Erbstücke auf Wunsch dem Archiv für einige Zeit zur Vervielfältigung leihweise zu überlassen.

§ 10
Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. die Verbandseinrichtungen in Gebrauch zu nehmen und die Hilfe des Verbandes zum Zwecke der Familienforschung anzurufen,
  2. soweit es den Namen Backe (Bake) trägt, das vom Verband angenommeneWappen zu führen,
  3. ein oder mehrere Exemplare der Verbandszeitung „Mitteilungsblätter des Familien-verbandes Backe (Bake)“, gegebenenfalls gegen einen vom Familientag festgesetzten Bezugspreis, zu beziehen.
    Sämtliche volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme auf dem Familientag und können Anträge aller Art stellen, doch haben Ehrenmitglieder nur beratende Stimme.
    Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist auf Grund schriftlich erteilter Vollmacht gültig.

Beiträge
§ 11
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder wird auf Vorschlag des Familienrats vom Familientag festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Freiwillige Zahlung gilt als Spende.
Die Beiträge, die im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres nicht eingegangen sind, werden in der Regel durch Nachnahme erhoben.
Auf Antrag wird der Jahresbeitrag in Not geratener Mitglieder gestundet oder auch erlassen; über die Stundung entscheidet der Kassenwart, über den Erlass der Familienrat.
Kein Verbandsmitglied darf nur deshalb ausgeschlossen werden, weil es zur Zahlung der Beiträge ausserstande ist.

Ansprüche
§ 12
Die einzelne Person hat, gleichviel ob die Mitgliedschaft noch besteht oder schon erloschen ist, keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen, auf die dem Verband übereigneten Urkunden und sonstigen Gegenstände, auf gemachte Geschenke, Stiftungen, Vermächtnisse usw., Rückzahlungen finden in keinem Falle statt.

C. Organe und Leitung des Verbandes

Organe
§ 13
Organe des Verbandes sind:

  1. der Familienrat (Vorstand)
  2. der Familientag (Hauptversammlung)

Gemeinsame Bestimmungen
§ 14
Alle Ämter werden als Ehrenämter unentgeltlich verwaltet. Auslagen im Auftrag des Verbandes (Porto, Reisekosten usw.) werden auf Antrag erstattet.
Die Übernahme eines Amtes soll nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Als gewählt gilt, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Soweit nicht anders bestimmt ist, fasst der Familienrat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, der Familientag mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und der durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Familienrat
§ 15
Der Familienrat ist Vorstand gemäss § 26 BGB und besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Für jedes Mitglied desFamilienrats kann ein Stellvertreter oder Stellvertreterin bestellt werden, der oder die nicht zum Vorstand gemäss § 26 BGB gehört. Der Familienrat vertritt den Verband gerichtlich und aussergerichtlich. Zu einer gerichtlichen Vertretung des Verbandes sind jeweils zwei Mitglieder des Familienrats ausreichend.
Er hat die laufenden Geschäfte des Verbandes zu erledigen sowie die Beschlüsse des Familientages vorzubereiten und auszuführen; auch kann er Verbandsmitglieder mit der Erledigung einzelner Aufgaben betrauen.
Über seine Handlungen hat er dem Familientag Rechenschaft abzulegen.
Die Mitglieder des Familienrats werden vom Familientag auf sechs Jahre gewählt; sämtliche ausscheidenden Familienratsmitglieder sind wieder wählbar.Scheidet ein Mitglied des Familienrats vorzeitig aus, so haben die übrigen Mitglieder das Recht, eine Ersatzwahl vorzunehmen, jedoch nur für die Amtsdauer des Ausscheidenden.

§ 16
Der Schriftführer hat die laufenden Geschäfte des Verbandes einschliesslich des sich daraus ergebenden Schriftverkehrs zu führen.
Der/die Schriftleiter/in der Verbandszeitschrift ist für alle Aufsätze in den „Mitteilungsblättern des Familienverbandes Backe (Bake)“, die nicht besonders gekennzeichnet sind, verantwortlich. Den Inhalt der Zeitschrift hat er/sie nach eigenem Ermessen zusammenzustellen.
Der Kassenwart hat die Beiträge einzuziehen, alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft und übersichtlich zu buchen und das Verbandsvermögen nach bestem Wissen sicher anzulegen und zu verwalten.

Familientag
§ 17
Der Familientag ist als Hauptversammlung das oberste Organ des Verbandes.Darüber hinaus ist er zugleich eine Zusammenkunft aller Familienmitglieder und geladener Gäste.
Er soll möglichst alle zwei Jahre einberufen werden; Ort und Zeit bestimmt der vorhergehende Familientag.
Auf Antrag des Familienrats oder mindestens eines Zehntels der Mitglieder ist er auch unabhängig von diesem Zeitraum einzuberufen.
Die Einberufung des Familientages hat durch den Vorstand in schriftlicher Form zu er-folgen. Die Einladung muss die Tagesordnung der Hauptversammlung und die Festordnung der Veranstaltung enthalten und sollen spätestens vier Wochen vor Beginn in den Händen der Verbandsmitglieder sein.
Anträge zur Tagesordnung müssen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie noch in diese aufgenommen werden können. Später eingehende Anträge können nur dann zugelassen werden, wenn dies durch die Versammlung beschlossen wird.
Der Senior des Geschlechts oder das älteste anwesende Mitglied des Verbandes eröffnet den Familientag; der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Familienrats leitet ihn.
Der Familientag berät in einer Sitzung, zu der alle Mitglieder Zutritt haben, die genealogisch-wissenschaftlichen und die geschäftlichen Angelegenheiten des Verbandes.
Er beschliesst über alle ihm vorgelegten Anträge und nimmt auf Vorschlag des Familienrats die Wahlen vor.
Bei der Beschlussfassung über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ausser dem Familienrat sechs weitere ordentliche Mitglieder anwesend sind.
Er setzt die Jahresbeiträge fest; dem Kassenwart erteilt er nach erfolgter Rechenschaftsablegung auf Vorschlag zweier aus der Versammlung gewählter Rechnungsprüfer die Entlastung.
Über die Verhandlungen des Familientags als Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführerzu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zur Einsicht aufzubewahren

E. Schlussbestimmungen

Änderung dieser Satzung
§ 18
Zu einer Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Änderungen des Verbandszweckes bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder; die Zustimmung der nicht anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Jede Änderung dieser Satzung sowie Veränderung im Vorstand sind dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zum Vermerk im Amtsregister anzumelden.

Auflösung
§ 19
Die Auflösung des Verbandes kann nur unter Zustimmung von fünft Sechsteln aller ordentlichen Mitglieder erfolgen.
Falls der Verband nicht in anderer Form neu entsteht, soll bei seiner Auflösung aus dem ganzen etwa vorhandenen Vermögen eine Familienstiftung errichtet werden, deren Nutzung dem Geschlecht Backe nach Massgabe einer von dem letzten Familientag aufzustellenden Satzung zugute kommt.
Das Verbandsarchiv ist in diesem Falle einer geeigneten, vom Familientag, notfalls vom Familienrat, zu bestimmenden Zentralstelle für Familienforschung zu überweisen.

Ergänzende Bestimmung
§ 20
Soweit diese Satzung keine Bestimmung trifft, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.